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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

1. Allgemeines
2. Angebote und Abschlüsse, Nebenabreden
3. Preise
4. Zahlung und Verrechnung
5. Eigentumsvorbehalt
6. Datenschutz und Vertraulichkeit
7. Vertragsdauer und Kündigung
8. Haftung
9. Höhere Gewalt
10. Gewährleistung
11. Personal
12. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen
13. Beweisklausel
14. Sonstiges

1. Allgemeines

1.1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit uns abgeschlossener Verträge, soweit in diesen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ihnen schriftlich vor Abschluss von Geschäften zustimmen.

1.3. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Anlagen zu ändern oder zu ergänzen. Die geänderte Fassung wird auf unserer Homepage zum Download bereitgestellt und der Kunde hierüber informiert werden. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist, so werden die geänderten Geschäftsbedingungen wirksam.

2. Angebote und Abschlüsse, Nebenabreden

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder aber mit Beginn von Dienstleistungen, bzw. Auslieferung von Produkten.

2.2. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder sonstiger für uns tätigen Personen sowie Ausschluss, Änderungen oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung.

3. Preise

3.1. Für Dienstleistungen gelten die jeweils vertraglich geregelten Konditionen. In der Regel werden von uns Tages- bzw. Stundensätze und Spesen vereinbart. Software-Lizenzen werden nach der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste berechnet.

3.2. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in CHF zzgl. der vom Kunden zu tragenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf ist zusätzlich zum Kaufpreis eine Versandkostenpauschale zu entrichten.

3.3. Eine Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten. Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen. und wir den Kunden über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins wünscht und uns hierdurch Mehrkosten entstehen.

4. Zahlung und Verrechnung

4.1. Die von uns gestellten Rechnungsbeträge sind sofort netto und ohne jeden Abzug fällig, soweit nicht in unseren Auftragsbestätigungen, bzw. Verträgen etwas anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.

4.2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der UMa Soft GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ordnungsgemäss zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und uns auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an uns abgetreten.

5.3. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht befugt.

5.4. Über Pfändungen oder Beschlagnahmen von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware sind wir unverzüglich zu informieren. Dritte sind auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

6. Vertraulichkeit

Der Kunde ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Massnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit uns vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in unseren Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Die Auswahl des alternativ vorzulegenden Dokumentes bleibt uns überlassen. Sollte der Kunde auf Vorlage eines bestimmten Dokumentes bestehen, so werden die dadurch etwaig entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1. Verträge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Erstmalige Kündigung ist nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres möglich.

7.2. Wird dieser Vertrag befristet geschlossen, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird.

7.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

8. Haftung

8.1. Die Haftung für sämtliche Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht: – für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. – in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

8.2. Eine etwaige Ersatzpflicht unsererseits wird bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtender Handlung vorhersehbar und typisch war. Hierzu zählen weder der entgangene Gewinn noch Folgeschäden des Kunden.

9. Höhere Gewalt

9.1. Unsere Pflicht zur Durchführung der Leistung ruht, soweit die Erbringung durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

9.2. Unter höhere Gewalt fallen: – Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, Brandschäden und sonstige Unglücksfälle – Krieg, Kriegsbedrohung- oder -gefahr, Sabotage, Aufstand, zivile Unruhe oder staatliche angeordnete Zwangslieferung – legislative und administrative Massnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verbote oder Beschränkungen – Import- oder Exportregelungen oder Embargos

9.3. Unter nicht zu vertretende Gründe fallen: – Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, Handelsstreitigkeiten – Rohstoffverknappungen, Material-, Maschinen- oder Personalmangelzustände – Betriebsstörungen wie Strom- oder Maschinenausfall.

10. Gewährleistung

10.1. Allgemein verpflichten wir uns, die im Rahmen unserer Verträge zugesagte Erfahrung und das Know-How bereitzustellen, bzw. zugesagte Leistungsumfänge unserer Produkte einzuhalten.

10.2. Bei auftretenden Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.3. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

10.4. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt bei Lieferungen ohne Installation/Montage mit Ablieferung, bei Lieferungen mit Installation/Montage nach deren Beendigung oder, soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, nach dessen Beendigung. Verborgene Mängeln hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung der Produkte und Anlagen und die fristgerechte Rüge des Mangels ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

10.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. 10.6. Abweichende Vereinbarungen werden je nach Art der Dienstleistung oder der Software-Lieferung in den jeweiligen Verträgen mit unseren Kunden vereinbart.

11. Personal

Bei der Einteilung unserer Mitarbeiter werden wir uns bemühen, besondere Wünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen. Es dürfen ähnliche Leistungen für andere Auftraggeber durchgeführt werden. Beim Einsatz von Mitarbeitern sind wir grundsätzlich nicht eingeschränkt.

12. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Lizenzen

12.1. An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Software-Programmen und Dokumentationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte sowie sämtliche gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Eine solche Zustimmung ist schriftlich festzuhalten.

12.2. Von uns zur Verfügung gestellte Software-Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschliesslich auf von uns gelieferten Produkten.

12.3. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung von uns – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

12.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige zur Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder sonst verändert werden.

12.5. Der Kunde ist nicht berechtigt: – technische Beschränkungen der Software zu umgehen. – die Software zurückzuentwickeln (Reverse-Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass es durch das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkungen ausdrücklich gestattet ist. – die Software zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen.

12.6. Der Kunde ist verpflichtet, für jedes Gerät bzw. jeden Nutzer die entsprechende CAL (Clientzugriffslizenz) zu erwerben und zuzuweisen.

12.7. Für von uns veräusserte Lizenzen an von Dritten hergestellter Software gelten zusätzlich die Lizenzbestimmungen und -beschränkungen jener Hersteller.

12.8. Bei Erlöschen der Lizenz, hat der Kunde die Software nebst sämtlichen etwaigen Vervielfältigungen sowie Dokumentationen an uns herauszugeben. Ist eine Herausgabe aus technischen Gründen nicht möglich, so hat der Kunde die Software zu löschen und uns dies schriftlich zu bestätigen.

12.9. Abweichende Vereinbarungen können in einem gesonderten Lizenz- oder Softwarevertrag abgeschlossen werden.

13. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

14. Sonstiges

14.1. Jede Vertragspartei darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

14.2. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend gemacht werden.

14.3. Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus einem Vertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners zulässig.

14.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Dies gilt vorbehaltlich der Massgabe, dass für Erklärungen, die nicht den Bestand dieses Vertrags betreffen, die Textform genügt.

14.5. Auf diesen Vertrag ist Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrechts anzuwenden.

14.6. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Zug. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen.

14.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Gleiches gilt für entgegenstehende Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingen des Kunden.

14.8. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Teil des Vertrags.

Stand: 20.02.2019

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